NPD-Verbot
in Redaktion
des Zentrums Demokratische
Kultur
Am 28.November
1964 wurde die NPD offiziell in Hannover gegründet. Zwischen 1966 und 1969 zog
sie mit Stimmenanteilen zwischen 5,8 und 9,8 Prozent in sieben Landesparlamente
ein. Bei den Bundestagswahlen 1969 scheiterte sie knapp an der 5% Hürde. Danach
begann ein stetiger Zerfallsprozeß. Unzählige Gruppen spalteten sich ab, oder
entstanden in ihrem Umfeld.
1987 gab sich
die Partei ein neues Programm um vom Image der „Partei der Ewiggestrigen“ wegzukommen.
Der strikte Antikommunismus wich eher nationalbolschewistischen Vorstellungen.
Gerade diese Ideen verschafften der NPD nach der Wiedervereinigung im Osten
Deutschlands erheblichen Zulauf.
Trotz eines
bundesweiten Stimmenanteils weit unterhalb der für die Wahlkampfkostenrückerstattung
wichtigen 0,5 Prozent-Marke zog sie Ende der 80er Jahre wieder in diverse Kommunalparlamente
ein.
Nach der Ablösung
des langjährigen Parteivorsitzenden Günther Deckert durch den Diplom-Politologen
Udo Voigt öffnete sich die Partei der durch die Parteiverbotswelle der 90er
Jahre unstrukturierte NS und Skinheadszene. Langjährige Aktivisten der bundesdeutschen
Rechtsextremisten-Szene wie Christian Hehl, Frank Schwerdt oder Steffen Hupka
übernahmen Funktionen innerhalb der Partei und radikalisierten diese. Trotz
der im Vergleich zu den „Republikanern“ und der DVU relativ geringen Mitgliedszahlen
hat sich die Partei durch die Vernetzung mit den sogenannten „freien Kameradschaften“
und unzähligen Einzelaktivisten zur wichtigsten Kraft im rechten Lager entwickelt.
Zur Durchsetzung
ihrer verfassungsfeindlichen Ziele hat sie das „3-Säulen-Konzept“ entworfen.
Die Idee dieses Konzeptes ist, daß der Kampf um drei Ebenen geführt wird, um
die Strasse, um die Parlamente und um die Köpfe.
Im Zuge dieses
Konzeptes verstärkte die NPD ihre Aktivitäten erheblich. Zeitweise verging nicht
ein Wochenende, ohne das die NPD irgendwo eine Demonstration organisierte, von
den unzähligen Verteilaktionen und Infoständen ganz zu schweigen.
Im Zuge der
im Sommer 2000 verstärkt in die Öffentlichkeit getragenen Diskussionen über
den Rechtsextremismus und seine Bekämpfung forderte der bayrische Innenminister
Beckstein für ein Verbot der NPD. Dieser Forderung schlossen sich die drei bundesdeutschen
Verfassungsorgane Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung an. Es wurde eine
Bund-Länder-Kommission gebildet, welche die rechtlichen und inhaltlichen Aspekte
eines solchen Verbotes untersuchte und im Ergebnispapier ebenfalls ein Verbot ebenfalls
befürwortete. Als erste Institution stellte die Bundesregierung
einen Verbotsantrag beim Verfassungsgericht in Karlsruhe, gefolgt vom Bundestag.
Der Antrag des Bundesrates liegt noch nicht vor.
Die NPD stellte den Antrag die Rechtmäßigkeit eines Verbotes zuerst vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Den Haag prüfen zu lassen und nahm in einem weiteren Dokument inhaltlich zur Argumentation der Bundesregierung Stellung. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat nun als erstes zu prüfen, ob der Antrag der Bundesregierung und der anderen beiden Verfassungsorgane „Substanz“ haben und die Anträge zur Verhandlung zugelassen werden. Dies wird für alle drei Anträge einzeln geprüft. Bei einer positiven Entscheidung können die drei Verfahren zusammengefasst werden. In einer mündlichen Verhandlung wird dann den Antragsstellern und der Antragsgegnerin (NPD) die Möglichkeit gegeben ihre Argumentation dem Gericht darzulegen. Parallel dazu entscheidet der EuGH ob durch das Verbot der NPD nur „Landesrecht“ oder „europäisches Recht“ gesprochen werden würde. Im letzteren Falle wäre nicht das Bundesverfassungsgericht (BVG), sondern der EuGH zuständig ist. Käme das BVG zu dem Ergebnis, dass die NPD nicht nur verfassungsfeindlich ist, sondern diese verfassungsfeindliche Ideologie auch „aggressiv-kämpferisch“ versucht durchzusetzen und der die Zuständigkeit des BVG bestätigt träte ein Verbot der NPD in Kraft. Die NPD hätte jedoch die Möglichkeit diese Entscheidung erneut dem EuGH vorzulegen der sich dann nicht mit der Zuständigkeit des Verfahrens, sondern mit dem Inhalt des Verbotsurteiles auseinandersetzen müsste. Diese erneute Anrufung des EuGH hatte aufschiebende Wirkung, d.h. die NPD könnte bis zur Entscheidung des EuGH weiterhin aktiv bleiben. Erst die Entscheidung des EuGH würde das Urteil vollstreckbar machen. Erst dann könnte das Vermögen der Partei eingezogen werden, erst dann würden die NPD-Mandatsträger ihre Sitze in den Kommunalparlamenten verlieren, könnte die NPD nicht mehr als Rechtsperson auftreten, um z.B. Demonstrationen anzumelden, könnte sie sich nicht mehr an Wahlen beteiligen.